Corona-News – neue Regeln für Arbeitgeber

Nach der erneuten Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. April 2021 und dem Inkrafttreten des Viertes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 23. April 2021 gilt für Arbeitgeber nun folgendes:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche (vorher mindestens 1 Mal pro Woche) die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 (vorher vier Wochen) aufzubewahren.
  • Die Regelungen zum „Homeoffice“ werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und entsprechend in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen:
    Im Infektionsschutzgesetz gilt eine Verpflichtung für Arbeitgeber, den Beschäftigten, die Büroarbeit ausüben, anzubieten, die Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen – soweit dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Neu ist, dass es nun eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer gibt, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

05.05.21 ns

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Scroll to Top